Sie wollen sich im Leasing besser auskennen?
Klicken Sie sich einfach durch die Fachbegriffe. Der Anfangsbuchstabe des Alphabets gibt Ihnen die jeweils dazugehörigen Begriffe an.
- Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39)
- Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz. In § 39 ist geregt, unter welchen Bedingungen Investitionsgüter bei wem bilanziert werden (steuerliche Zurechnung). Entscheidend ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Investitionsgut (gemeint ist im wirtschaftlichen Sinne mit Risiken und Chancen der Wertentwicklung) während der gesamten gewöhnlichen Nutzungsdauer ausübt. Derjenige der diese tatsächliche Herrschaft ausübt ist wirtschaftlicher Eigentümer des Investitionsgutes. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Dabei ist unerheblich ob er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist. Bei allen Leasing-Verträgen die den Regeln der steuerlichen Leasing-Erlasse entsprechen ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Wird von den Regeln abgewichen, kann es sein, dass der Leasing-Nehmer zum wirtschaftlichen Eigentümer wird, der bilanzieren muss. Beispiel: bei einem Teilamortisationsvertrag wird mit dem Leasing-Nehmer der Verkauf des Objekts zum Restwert vereinbart, obwohl der Marktwert deutlich höher ist.
- Abnahme-Erklärung (Übernahmebestätigung)
- Mit der Abnahme-Erklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und in einwandfreiem Zustand geliefert hat. Mit der Abnahme oder Übernahme beginnt gewöhnlich die Laufzeit des Leasing-Vertrages. Sobald die Abnahme-Erklärung mit der Unterschrift des Leasing-Nehmers vorliegt, bezahlt die Leasing-Gesellschaft die Rechnung des Lieferanten und wird damit Eigentümer des Objektes.
- Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung
- Mit der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und wie vertraglich vereinbart in einwandfreiem gebrauchsfertigen Zustand geliefert und installiert hat. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben. Mit der Abnahme beginnt die Laufzeit des Leasing-Vertrags, d.h. die Leasing-Gesellschaft bezahlt die Rechnung des Lieferanten und wird so Eigentümerin des Objektes. Ferner beginnen die Zahlungsverpflichtungen des Leasing-Nehmers im Rahmen des Leasing-Vertrages.
- Absatz-Finanzierung
- Als Absatz-Finanzierung bezeichnet man es, wenn ein Händler oder Produzent zu seinen Investitionsgütern die passende Leasing-Finanzierung als Geschäftsleistung „aus einer Hand“ gleich mit anbietet. Hierzu bestehen Kooperationsvereinbarungen unterschiedlicher Ausprägung: Möglich ist, dass der künftige Nutzer als Leasing-Nehmer des Leasing-Objektes auftritt, aber auch, dass der Produzent oder Händler selbst als Leasing-Nehmer fungiert und das Leasing-Objekt an seine Kunden weitervermietet.
- Absatzförderung mit Leasing
- Die Absatzförderung ist eine Verkaufsunterstützung für Hersteller und Händler von Ausrüstungsgütern. Dies bedeutet, dass das Produktangebot um ein Leasingangebot erweitert wird. Der Investor erhält alle Dienstleitungen rund um die Investition aus „einer Hand“.
Zur Entwicklung individueller Absatzförderungskonzepte für Händler oder Hersteller gibt es variantenreiche Kooperationsformen. - Abschlusszahlung
- Übt der Leasing-Nehmer bei einem kündbaren Leasing-Vertrag oder einem Laufzeitoptionsvertrag sein Kündigungsrecht oder sein Recht auf vorzeitige Vertragsbeendigung aus, wird eine Abschusszahlung fällig. Diese ist bereits im Leasing-Vertrag für den jeweiligen Vertragsendezeitpunkt festgehalten. Die Abschusszahlung garantiert dem Leasing-Geber den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Objektes. Nach Erhalt der Abschlusszahlung verbleibt das Eigentum am Leasing-Objekt zunächst noch beim Leasing-Geber. Der Leasing-Geber verkauft das Leasing-Objekt bestmöglich. Der größte Teil des Verkaufserlöses wird dem Leasing-Nehmer zur Anrechnung auf seine Abschlusszahlung gutgeschrieben.
- Abzinsungsfaktor
- Der auf einem Zinssatz basierende Faktor, mit dem in der Zukunft liegende Forderungen (zum Beispiel künftige Leasing-Raten) auf einen Gegenwartswert umgerechnet (abgezinst) werden.
- AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit
- AfA oder Absetzung für Abnutzung sind die steuerlichen Begriffe für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Zur möglichst einheitlichen Ermittlung von Abschreibungszeiten veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen Abschreibungstabellen, in denen nahezu alle Investitionsgüter, die sich durch Gebrauch oder im Laufe der Zeit abnutzen (z. B. Gebäude und mobile Ausrüstungsgüter, jedoch keine Grundstücke), erfasst sind. Die Tabellen enthalten die sogenannte „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ für die Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter die allgemein verwendbar, also keiner bestimmten Branche zuzuordnen sind, erscheinen in der AfA-Tabelle für „Allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter“ (AV).
In den sogenannten „Branchentabellen“ erscheinen Wirtschaftsgüter, deren Einsatz bestimmten Branchen zuzuordnen ist.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann bei besonderer Nutzungsintensität (Mehrschichtnutzung) zu verkürzten AfA-Zeiten führen.
Für die Gestaltung von Leasingverträgen gelten die in den Tabellen ausgewiesenen AfA-Zeiten als verbindlich. - Aktivierung von Leasing-Objekten
- Leasing-Objekte werden bei Leasing-Verträgen, die im Rahmen der steuerlichen Leasing-Erlassen abgeschlossen werden, wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich dem Leasing-Geber zugerechnet. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt nicht, Leasing-Objekte sind hier bilanzneutral.
- Amortisation
- In Verbindung mit Leasing-Verträgen bedeutet der Begriff Amortisation, dass der Leasing-Nehmer mit seinen Zahlungen – je nach Leasing-Vertragstyp – die Investitionskosten und- Risiken ganz, weitgehend oder teilweise abdeckt. Letztlich ist es das Ziel aller „erlasskonformen“ Leasing-Verträge, dass der Leasing-Geber die Amortisation der gesamten Investitionskosten aus laufenden Leasingzahlungen, Restwertzahlungen, Abschlusszahlungen, Verlängerungsraten und Verwertungserlösen erreicht.
- Andienungsrecht
- Bei einem Teilamortisationsvertrag bildet nur ein Teil der Investitionskosten die kalkulatorische Grundlage für die Ermittlung der Leasingzahlungen. Demzufolge wird auch nur ein Teil der Investitionskosten amortisiert. Kalkulatorisch bleibt ein Restwert offen.
Zur Abdeckung des Restwertes wird bereits bei Abschluss des Teilamortisationsvertrages ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer vereinbart. D.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf des Leasing-Objektes – zum vereinbarten Restwert – verpflichtet, sofern die Leasing-Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht.
Der Leasing-Nehmer hingegen hat keinen Anspruch darauf, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann das Leasing-Objekt anderweitig veräußern. - Anerkennungsgebühr
- Wird am Ende eines Leasing-Vertrages ein Anschluss- oder Verlängerungsvertrag abgeschlossen, dessen Leasingzahlungen den verbliebenen Buchwert oder den niedrigeren Marktwert nicht amortisieren, so werden diese Raten steuerlich als „Anerkennungsgebühr“ interpretiert. Ebenfalls als „Anerkennungsgebühr“ würde bei Ausübung einer Kaufoption der Kaufpreis betrachtet werden, der niedriger als der Buchwert oder der niedrigere Marktwert ist.
In den hier geschilderten Beispielen müsste der Leasing-Nehmer das Objekt bilanzieren, weil er als wirtschaftlicher Eigentümer gelten würde. - Ankaufspreis
- Unter dem Ankaufspreis wird im allgemeinen der Kaufpreis verstanden, der bei Ausübung einer Kaufoption vereinbart wird.
- Ankaufsrecht
- Das Ankaufsrecht ist eine Kaufoption. Das Ankaufsrecht ist eine den Leasing-Nehmer eingeräumte Option, mit der er sich das Eigentum am Leasing-Objekt sichern kann. Dieses Recht kann, muss aber nicht ausgeübt werden.
- Ankaufsrecht bei Immobilien-Leasing
- Der Leasing-Nehmer erhält bereits bei Vertragsabschluss ein grundbuchlich gesichertes Ankaufsrecht am Leasing-Objekt zum Restbuchwert. Das Ankaufsrecht kann zum Vertragsende ausgeübt werden.
- Anpasser-Verträge, Vertragsaufstockungen
- Geleaste Wirtschaftsgüter können während der Laufzeit von Leasing-Verträgen verändert oder erweitert werden. Das gilt insbesondere für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik. Für die Veränderungen oder Aufstockungen werden sogenannte Anpasser-Verträge geschlossen, deren Laufzeit der Restlaufzeit der Hauptverträge angepasst wird.
- Anschaffungskosten und Anschaffungswert
- Die Anschaffungskosten schließen den Kaufpreis für das Leasing-Objekt, sowie die Transportkosten, Montage- und Verpackungskosten ein, sofern sie nicht direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer abgerechnet werden. Die Anschaffungskosten – häufig ohne die Nebenkosten – bilden die Berechnungsgrundlage für die Leasing-Zahlungen.
- Anschluss-Leasing-Vertrag
- Ein Anschluss-Leasing-Vertrag wird zum Ende eines Leasing-Vertrages abgeschlossen, wenn der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut weiter nutzen und auch weiter leasen möchte. Die Leasingzahlungen sind deutlich niedriger als beim Ursprungsvertrag.
- Anschlussmietvertrag
- Nach Ablauf eines Leasing-Vertrages kann der ursprüngliche Leasing-Nehmer das Objekt kaufen – oder aber für dessen Nutzung einen Mietvertrag zu veränderten Konditionen abschließen.
- Anwartschaftsrecht
- Das Anwartschaftsrecht ist ein in der Zukunft liegendes Recht auf Eigentumserwerb. Bis zu diesem Zeitpunkt sind meistens weitere Bedingungen zu erfüllen. Beispielsweise wird ein Anwartschaftsrecht mit Anzahlungen oder Zahlung von Mietkaufraten erworben. Der Eigentumsübergang erfolgt dann mit Zahlung des Restkaufpreises oder aller vereinbarten Mietkaufraten.
- Anzahlungen
- Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren Anzahlungen die vor Lieferung und vor Beginn des Leasing-Vertrages zu leisten sind. Die Leasing-Gesellschaft kann diese Anzahlungen für den Leasing-Nehmer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen leisten. Die Zinsen für Anzahlungen (Vorfinanzierung) werden bei Beginn des Leasing-Vertrages errechnet und dem Leasing-Nehmer belastet. Wenn der Leasing-Nehmer die Anzahlungen im eigenen Namen leistet erwirbt er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. In Verbindung mit einem Leasing-Vertrag wird das Anwartschaftsrecht auf die Leasing-Gesellschaft übertragen, damit die Leasing-Gesellschaft überhaupt Eigentum erwerben kann. Leasing-Gesellschaft, Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren, dass die Anzahlung des Leasing-Nehmers als von der Leasing-Gesellschaft geleistet betrachtet wird.
- Bankauskunft
- Bankauskünfte sind ein Baustein einer qualifizierten Bonitätsprüfung und werden von den Leasing-Gesellschaften bei den Hausbanken angefordert. Nicht im Handelsregister eingetragene Leasing-Nehmer erteilen vor Einholung der Auskunft hierzu ihre Zustimmung.
- Barwert
- Der Barwert bezeichnet den Gegenwartswert künftiger Zahlungen. Er berechnet sich als die Summe der abgezinsten noch ausstehenden Zahlungen. Zur Abzinsung wird in der Regel der Zinssatz angesetzt, der auch zur Ermittlung der Leasingraten verwendet wird. Durch den Barwert können Zahlungen für unterschiedliche Laufzeiten, Beträge und Termine vergleichbar gemacht werden.
- Barwert
- Künftig fällig werdende Zahlungen (Ein- und Auszahlungen) werden abgezinst als Gegenwartswert dargestellt. Damit können künftige Zahlungen mit unterschiedlichen Laufzeiten, Beträgen oder Terminen vergleichbar gemacht werden.
Die Barwertberechnung hat bei Leasingverträgen unter IAS/IFRS- und US-GAAP-Regularien eine besondere Bedeutung (Barwerttest). - Basel II
- Ein internationales Gremium von Bankenaufsichtsbehörden und Notenbanken erarbeitet in Basel neue Regeln für die Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute. Im Wesentlichen geht es den Aufsichtsgremien darum, die Kapitalanforderungen an Kreditinstitute bei ihrer Kreditvergabe stärker als bisher vom individuellen Risiko abhängig zu machen. Während den Kreditengagements bisher 8% Eigenkapital unterlegt werden musste, wird in Zukunft in Abhängigkeit vom individuellen Kreditrisiko Eigenkapital in unterschiedlicher Höhe (mehr oder weniger als bisher) zu unterlegen sein.
Für die Kunden der Kreditinstitute bedeutet dies, dass ihr individuelles Kreditrisiko durch ein Rating ermittelt wird und dies die Finanzierungskosten beeinflusst. Leasing verbessert die Bilanzrelationen des Leasing-Nehmers, was sich positiv auf das Rating auswirken kann. Leasing-Gesellschaften unterliegen für ihr Geschäft nicht den Regeln von Basel II. Die neuen Eigenkapitalvorschriften sind seit 2006 verbindlich gelten. - Baucontrolling
- Bei Neu- oder Umbau einer Immobilie kann ein auf die Wünsche und Bedürfnisse des Leasing-Nehmers abgestimmter Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Wichtige Bestandteile sind unter anderem: Qualitätskontrolle, Termin- und Kostenüberwachung, die Freigabe der Rechnungen sowie Leistungsabnahme und Übergabe. So bleiben die Interessen des Leasing-Nehmers gegenüber Planern, Bauaufsicht und ausführenden Firmen gewahrt.
- Baumanagement
- Baumanagement ist eine maßgeschneiderte projektbegleitende Dienstleistung für Kunden, die sich für das Leasing einer Immobilie entschieden haben. Es entlastet den Leasing-Nehmer von allen Bauherrenaufgaben. Der Leasing-Geber übernimmt Verantwortung und Kompetenz für folgende Leistungen bei der Durchführung des Bauvorhabens: Grundstücksbewertung, Auswahl von Lieferanten, Qualitätskontrolle und die Unterstützung in juristischen, steuerlichen und technischen Fragen bis zur Fertigstellung. „Baucontrolling“ ist Bestandteil des Baumanagement. Das Baumanagement kann in Kooperation mit den vom Leasing-Nehmer ausgewählten Architekten/Fachingenieuren erfolgen.
- Baurecht
- Der Leasing-Geber kann auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichten, um es später zu verleasen. Die Erlaubnis hierzu nennt man „Baurecht“. Eingeräumt werden kann das Baurecht dem Leasing-Geber vom Liegenschaftseigentümer, dem Leasing-Nehmer oder Dritten.
- Beschädigungen
- Im Falle einer Beschädigung des Leasing-Objektes trägt der Leasing-Nehmer die Kosten für die Schadensbehebung. Das Schadensrisiko beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenübergang.
- Bestätigung
- Der Leasing-Nehmer erhält nach positiver Prüfung eine Bestätigung des Leasing-Antrages durch den Leasing-Geber. Damit ist der Leasing-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen. Die Leasing-Gesellschaft tritt parallel hierzu in die Bestellung des Leasing-Nehmers beim Lieferanten ein.
- Bestelleintritt
- Bei den meisten geplanten Leasing-Investitionen bestellt zunächst der Kunde (= Künftiger Leasing-Nehmer) das Wirtschaftsgut beim Lieferanten. Nach Abschluss des Leasing-Vertrages tritt der Leasing-Geber in die Bestellung des Kunden ein. Mit Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing-Geber wird diesem vom Lieferanten das Eigentum am Wirtschaftsgut direkt übertragen.
- Beteiligung bei Mehrerlösen
- Beim Abschluss von Teilamortisationsverträgen oder kündbaren Verträgen kann mit dem Leasing-Nehmer eine Mehrerlösbeteiligung vereinbart werden. Als Mehrerlös gilt der Teil des Verkaufserlöses, der bei der Verwertung des Objekts den vereinbarten Restwert oder eine Abschlusszahlung übersteigt.
Bis zu 75% des Mehrerlöses können dem Leasing-Nehmer vergütet werden. Die restlichen 25% des Mehrerlöses kann der Leasing-Nehmer als Bonus bei Abschluss eines gleichwertigen neuen Leasing-Vertrages erhalten. - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN)
- Ist in der Regel identisch mit der sich aus der amtlichen AfA-Tabelle (bei einschichtiger Nutzung) ergebenden Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter. Bei mehrschichtiger Nutzung reduziert sich die AfA-Zeit der in den Branchentabellen aufgeführten Wirtschaftsgüter.
- Betriebsvorrichtungen/Mobilien
- Betriebsvorrichtungen sind alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in enger Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbe stehen. Betriebsvorrichtungen mit dieser Definition gelten als Mobilien und sind leasingfähig. Eine exakte Trennung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtungen ist wichtig. Betriebsvorrichtungen können zum Beispiel sein: Lastenaufzüge, Tresore, Hochregallager.
- Big-Ticket-Leasing
- Bezeichnung für das Leasing von Großprojekten – beispielsweise von Schiffen, Flugzeugen, Kraftwerken und Immobilien.
- Bilanzierung nach US-GAAP-Regeln
- Die US-GAAP-Regeln enthalten die Rechnungslegungsvorschriften (Bilanzierung) für Unternehmen in den USA (einschließlich im Ausland tätiger Tochtergesellschaften) und für Unternehmen deren Aktien an der New Yorker Börse gehandelt werden sollen. Die US-GAAP-Regeln beinhalten Prüfkriterien, nach denen festgestellt wird, ob Leasinginvestitionen beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer zu bilanzieren sind.
- Bilanzneutralität
- Der Leasing-Geber aktiviert in der Regel das Investitionsobjekt. Somit ist die Investition für den Leasing-Nehmer bilanzneutral, d. h. weder das Investitionsgut noch die Verbindlichkeiten werden bilanziert. Die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad verändern sich nicht. Laufende Leasingaufwendungen erscheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Leasingverpflichtungen werden im Anhang zu Jahresabschlüssen gezeigt.
- Bonität
- Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit oder „Leasingwürdigkeit“. Dies umfasst beim Leasing die Bonität des Leasing-Nehmers, des Lieferanten und die Werthaltigkeit des Leasing-Objektes. Die Bonität des Leasing-Nehmers muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leasing-Zahlungen für die gesamte Vertragsdauer erbracht werden können. Die Lieferantenbonität soll sicherstellen, dass der Lieferant seinen Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen kann. Die Werthaltigkeit eines Objekts soll sicherstellen, dass eine Drittverwertung möglich ist.
- Bonus
- Abhängig von der Vertrags- und Konditionsgestaltung kann der Leasing-Nehmer bei der Verwertung von Leasing-Objekten am Verwertungserlös beteiligt werden. Hierfür gibt es Bonuszusagen oder Mehrerlösbeteiligungen, die ergänzend zu Leasing-Verträgen vereinbart werden können.
- Buy and lease
- Im Falle von buy and lease kauft die Leasing-Gesellschaft das vom künftigen Leasing-Nehmer zu nutzende Wirtschaftsgut (Mobilien oder Immobilien) direkt, ohne dass der Kunde vorher einen Auftrag erteilt hat. Es findet also kein Bestelleintritt statt.
- Cash-Flow
- Der Cash-Flow ist eine betriebswirtschaftliche Kennziffer, mit der die von einem Unternehmen in einer Abrechnungsperiode erwirtschafteten liquiden Mittel dargestellt werden. Vereinfacht ausgedrückt setzt sich der Cash-flow aus dem Gewinn plus Abschreibungen plus/minus Rückstellungen zusammen. Der cash-flow ist eine wichtige Größe zur Messung des Schuldentilgungskraft sowie der Innenfinanzierung eines Unternehmens.
- Cross-Border-Leasing
- Grenzüberschreitendes Leasing. Leasing-Geber und Leasing-Nehmer sind in verschiedenen Ländern ansässig. Erschwernisse durch unterschiedliche steuerliche und bilanzielle Rahmenbedingungen in einzelnen Ländern.
- Crédit bail
- In Frankreich werden Leasing-Verträge mit Kaufoption als „crédit bail“ Verträge bezeichnet.
- Customizing Kosten
- Costumizing Kosten ist der englische Ausdruck für die Anpassung eines Serienproduktes wie etwa Software an die Bedürfnisse eines Kunden.
Die Anpassung kann durch Programmänderungen (Individualprogrammierung) oder durch das Setzen von Parametern erfolgen, die Umfang und Aussehen (Konfigurierung) einerseits oder das Verhalten und die Ergebnisse (Parametrisierung) einer Standardsoftware beeinflussen. Gerade in großen Projekten kann der Aufwand für die Anpassung der Software und die Anpassung der Organisation der Standardsoftware sehr hoch werden.
Customizing-Kosten sind nur in Verbindung mit der Software leasingfähig und können max. bis zu 50% der Softwarekosten in der Leasing-Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden.
- Dauerschuld
- Fremdmittel, die der Unternehmensfinanzierung dienen und deren Inanspruchnahme 12 Monate übersteigt, sind nach dem Gewerbesteuergesetz Dauerschulden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kontokorrentkredite Dauerschulden sein. Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen sind keine Fremdmittel im Sinne des Gewerbesteuergesetzes, also auch keine Dauerschulden. - Degressiver Zahlungsverlauf
- Als degressiven Zahlungsverlauf bezeichnet man abnehmende Zahlungsreihen. Bei Leasingverträgen sind zum Beispiel die monatlichen Zahlungen am Beginn des Vertrages relativ hoch, sie werden während der Vertragslaufzeit niedriger. Degressive Zahlungsverläufe werden vereinbart, um den Aufwand so zu gestalten, dass er dem Werteverzehr geleaster Wirtschaftsgüter, der am Anfang meist relativ hoch ist, entspricht. Der degressive Zahlungsverlauf kann bei einer Investitionsentscheidung eine wichtige Rolle spielen, wenn betriebswirtschaftliche, steuerliche oder liquiditätsbezogene Anforderungen optimal erfüllt werden sollen.
- Dienstleistungen
- Leasing-Verträge werden häufig mit Dienstleistungen „rund um die Investition“ ergänzt. Daraus entsteht ein Mehrwert für den Kunden. Die Dienstleistungspalette reicht von objektspezifischen Versicherungen bis zum Fuhrparkmanagement großer Fahrzeugflotten.
- Direkt-Leasing
- Hierunter wird im allgemeinen verstanden, dass Leasing-Gesellschaften ihr Kundenpotential direkt akquirieren und betreuen, und zwar unabhängig von Herstellern oder bestimmten Wirtschaftsgütern.
Inzwischen betreiben auch Hersteller und Händler eine spezielle Form des Direkt-Leasings, indem ihnen angeschlossene eigene Leasing-Gesellschaften ihr Kundenpotential direkt bearbeiten, jedoch konzentriert auf die Wirtschaftsgüter der mit ihnen verbundenen Hersteller. Diese Form des Direkt-Leasings wird häufig auch als Hersteller-Leasing bezeichnet.
- Eigenfinanzierung
- Finanzierung – zum Beispiel einer Investition – aus Eigenmitteln.
- Eigenkapitalquote
- Die Eigenkapitalquote ist eine Kennzahl. Die Kennzahl zeigt den prozentualen Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme.
- Eigenkapitalrendite
- Die Eigenkapitalrendite wird als Kennzahl dargestellt. In Prozent ausgedrückt zeigt sie die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Mit Leasinginvestitionen kann die Eigenkapitalrendite verbessert werden.
- Eigentum beim Immobilien-Leasing
- In Verbindung mit Immobilien-Leasing-Verträgen gelten vergleichbare Eigentums-Regelungen wie beim Mobilien-Leasing. Beim Immobilien-Leasing tritt als Leasing-Geber häufig eine für eine bestimmte Immobilie gegründete Objektgesellschaft in Erscheinung, die zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Immobilie ist. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in den Immobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.
- Eigentum beim Mobilien-Leasing
- In Verbindung mit Leasinginvestitionen sind die beiden folgenden Begriffe zum Eigentum besonders wichtig:
- Zivilrechtliches (juristisches) Eigentum: Der Leasing-Geber wird mit Bezahlung einer Lieferantenrechnung zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes. BGB § 433.
- Wirtschaftliches Eigentum: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Investitionsgut ausübt. Das kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sein. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Abgabenordnung § 39.
- Einkommen-/Körperschaftsteuer
- Privatpersonen und Unternehmen zahlen auf die zu versteuernden Einkommen (Gewinne) die Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Die in Verbindung mit Leasinginvestitionen zu leistenden Leasingzahlungen sind in vollem Umfang Betriebsausgaben und reduzieren den zu versteuernden Gewinn. - Einsatzbedingungen
- In den „Allgemeinen Leasingbedingungen“ ist geregelt, unter welchen Bedingungen und mit welcher Intensität ein geleastes Wirtschaftsgut genutzt werden darf.
- Elektronik- und Daten-Versicherung
- Eine Spezialversicherung für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (Hard- und Software) und für Geräte der Bürotechnik. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die entstehen durch : Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter, Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Brand, Blitzschlag, Ex- oder Implosion sowie Beschädigungen durch Löschwasser. Versichert sind ferner alle Schäden, die durch in die Räume eindringendes Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmungen entstehen, zudem auch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub, Plünderung, Sabotage, sowie höhere Gewalt.
- Endabrechnung
- Eine Endabrechnung wird insbesondere bei Fahrzeug-KM-Verträgen vorgenommen. Dazu werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den vertraglich vereinbarten abgeglichen. Außerdem wird das Fahrzeug auf Verschleißzustand und Beschädigungen untersucht.
Bei anderen Wirtschaftsgütern kann dann eine Endabrechnung vorgenommen werden, wenn der Zustand des Objekts schlechter ist als bei vertragsgemäßer Nutzung und Wartung zu erwarten gewesen wäre. - Ende des Leasing-Vertrages
- Jeder Leasing-Vertrag endet mit Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Vor dem Ende eines Vertrages wird allerdings verhandelt, ob bei weiterer Nutzung des Objektes der Vertrag verlängert oder ob das Objekt an den Leasing-Nehmer oder einen Dritten verkauft werden soll.
Es gibt Leasing-Verträge mit einem fest vereinbarten Laufzeitende oder mit automatischen Verlängerungen, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen. - Equipment-Leasing
- Equipment-Leasing bezeichnet man das Leasing von Maschinen und betrieblichen Einrichtungen.
- Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft
- Um Bankauskünfte über Leasing-Nehmer zu erhalten, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, benötigt die Leasing-Gesellschaft eine vom Leasing-Nehmer unterzeichnete „Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft“.
- Facility-Management
- Unter Facility-Management versteht man ein umfassendes Dienstleistungspaket rund um die Immobilie. Hierzu zählen im allgemeinen Verwaltungs- und finanzwirtschaftliche Aufgaben ebenso wie Leistungen zur Pflege, Instand- und Werterhaltung.
Im Rahmen von Immobilien-Leasing-Verträgen können Leasing-Geber die Verantwortung für große Teile des Leistungspakets übernehmen. - Finanzierungs-Leasing
- Die im Rahmen der steuerlichen Leasing-Erlasse abgeschlossenen Leasing-Verträge werden in Deutschland formal als Finanzierungs-Leasing-Verträge bezeichnet, obwohl Leasing eine Nutzungsüberlassung und keine traditionelle Finanzierungsfunktion beinhaltet.
- Flotten-Leasing
- Größere Unternehmen können ihre Fahrzeugflotten (mehr als 30 Fahrzeuge) im Paket leasen ohne für jedes Einzelfahrzeug gesonderte Verträge abschließen zu müssen. Für den Leasing-Nehmer lässt sich administrativer Aufwand erheblich reduzieren.
- Forfaitierung
- Die Forfaitierung ist eine der wichtigsten (Re-) Finanzierungsformen von Leasing-Gesellschaften. Aus der Sicht der Leasing-Geber wird unter Forfaitierung der Verkauf von Leasingforderungen und aus der Sicht von Banken der Ankauf von Leasingforderungen aus abgeschlossenen Leasing-Verträgen verstanden. Mit dem Verkauf der Leasingforderungen verkaufen die Leasing-Gesellschaften auch das Ausfallrisiko der Leasing-Nehmer an die Banken. Forfaitierungsverträge mit Banken sind dann keine Dauerschuld-Kreditverträge im Sinne des Gewerbesteuergesetzes, wenn auch das Ausfallrisiko auf die Banken übergeht. Deshalb zahlen Leasing-Gesellschaften auf die Forfaitierungsbeträge keine Dauerschuldzinsen.
- Freigabeerklärung
- Die Leasing-Gesellschaft benötigt an den verleasten Wirtschaftsgütern einrede- und lastenfreies zivilrechtliches Eigentum. Wenn die Leasing-Gesellschaft bei sale-and-lease-back-Verträgen Objekte vom künftigen Leasing-Nehmer erwirbt, sind diese Objekte meistens nicht mehr lastenfrei. Objekte, die sich in gemieteten Räumen befinden sind durch ein Vermieterpfandrecht belastet, Objekte in eigenen Räumen sind durch Grundpfandrechte belastet, solange Hypotheken oder Grundschulden auf der Immobilie lasten.
Zur Erlangung einrede- und lastenfreien Eigentums benötigt die Leasing-Gesellschaft entweder vom Vermieter der Räume eine Vermieterpfandfreigabe oder von der Bank (oder einem anderen Grundschuldgläubiger) die Hypotheken- oder Grundschuldpfandfreigabe. - Full Service-Leistungen
- Für PKW-Leasing-Verträge (insbesondere für Fahrzeugflotten) können zusätzlich umfassende Servicevereinbarungen getroffen werden. Je nach Kundenwunsch können diese Vereinbarungen die Inspektionen, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Kraftstoffabrechnungen, Reifenersatz, Schadensabwicklungen mit Versicherern und vieles mehr beinhalten.
- Full-maintenance-Leasing
- Leasing-Verträge, bei denen – gerade bei technischen Anlagen und Automobilen – weitere Dienstleistungen mit einbezogen werden. Beispielsweise können auch Wartung und Verschleißreparaturen Teile des Vertrags sein.
- Full-Pay-out-Leasing
- Der englischsprachige Begriff für den Vollamortisations-Leasingvertrag.
- Fungibilität
- In Verbindung mit einem Leasing-Objekt bedeutet Fungibilität die Dritt- oder Wiederverwertbarkeit des Investitionsgutes. Ein Leasing-Objekt ist dann nicht fungibel, wenn es nur bei einem bestimmten Anwender eingesetzt werden kann. Der Leasing-Geber ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer eines Objekts, wenn es sich um ein fungibles Wirtschaftsgut handelt.
- Gebrauchsfähigkeit
- Mit der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit zu sorgen. Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objekts in funktionsfähigem Zustand ein.
- Gegenwartswert
- Siehe : Barwert
- Gesamtinvestitionskosten
- Bei Immobilien-Investitionen enthalten die Gesamtinvestitionskosten alle aktivierungsfähigen Aufwendungen zur Anschaffung bzw. Herstellung des Objektes. Hierzu zählen insbesondere die Anschaffungskosten des Grundstücks sowie die Herstellungskosten für das Gebäude. Die Gesamtinvestitionskosten beinhalten auch sämtliche Nebenkosten. Betriebsvorrichtungen im steuerlichen Sinne sind in den Gesamtinvestitionskosten des lmmobilien-Leasing-Vertrages nicht enthalten. Für Betriebsvorrichtungen können Mobilien-Leasing-Verträge abgeschlossen werden.
- Geschlossene Kalkulation
- Die „geschlossene Kalkulation“ ist ein Begriff, der im Full-Service-Leasing für Fahrzeuge verwendet wird. Mit dem Leasing-Nehmer wird ein fester Betrag vereinbart, für den er die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen (zum Beispiel: Inspektionen, Reifenwechsel, Reparaturen und so weiter) in Anspruch nehmen kann. Zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer werden diese Dienstleistungen nicht einzeln abgerechnet. Der mit dem Leasing-Nehmer fest vereinbarte Zahlungsbetrag hat den Charakter einer Pauschale. Die Leistungserbringer (zum Beispiel Kfz-Werkstätten) berechnen ihre Arbeiten/Lieferungen direkt an den Leasing-Geber. Der Leasing-Geber trägt das Risiko, dass die Belastungen für in Anspruch genommene Dienstleistungen höher sind als der fest vereinbarte Zahlungsbetrag. Er hat aber auch die Chance, dass die Aufwendungen für in Anspruch genommene Leistungen unter dem fest vereinbarten Zahlungsbetrag liegen.
- Gewährleistung, Haftung
- Typisch für Leasing-Verträge ist, dass der Leasing-Geber alle Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag, darin enthalten auch die Gewährleistungsansprüche, an den Leasing-Nehmer abtritt.
Dieser kann also wie ein Käufer etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten einfordern. Zum Ende des Leasing-Vertrages erfolgt eine Rückübertragung der Rechte und Pflichten an den Leasing-Geber. - Gewerbesteuer
- Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Grundlage für die Berechnung ist der Gewerbeertrag. Jede Kommune hat das Recht die Höhe der Gewerbesteuer (Hebesatz) festzulegen.
Dem Gewerbeertrag sind Zinsen und den Zinsen vergleichbare Beträge mit 25 % hinzuzurechnen. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog. Finanzierungsanteil als Zins hinzugerechnet. Dieser wird bei mobilen Wirtschaftsgütern mit 20 %, bei immobilen Wirtschaftsgütern mit 50 % und bei Lizenzen mit 25 % pauschaliert herausgerechnet.
Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar, sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft) auf die Einkommensteuer angerechnet werden. - Grundlaufzeit vom Leasingverträgen
- Aus steuerlicher Sicht hat die unkündbare Grundlaufzeit von Leasing-Verträgen eine hohe Bedeutung. Jeder Leasing-Vertrag der zu einer Bilanzierung des Wirtschaftsguts beim Leasing-Geber führen soll, muss eine unkündbare Grundlaufzeit von mindestens 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (beziehungsweise kürzerer AfA-Zeit bei Mehrschichtnutzung) aufweisen. Diese Regelungen sind wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Leasing-Erlasse.
- Handelsregister
- Das Handelsregister ist ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Kaufleute. Es unterrichtet über Rechtsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse. Im Zusammenhang mit einer Engagementbearbeitung sind aktuelle Handelsregisterauszüge der Leasing-Nehmer von hoher informatorischer Bedeutung.
- Hersteller-Leasing
- Hersteller von Investitionsgütern setzen eigene Leasingangebote zur Absatzförderung ihrer Produkte ein. Dazu unterhalten sie Leasing-Gesellschaften als Tochterunternehmen, die ihre Vertriebsaktivitäten auf die Erzeugnisse des Herstellers konzentrieren. In Ausnahmefällen schließen sie auch Verträge über herstellerfremde Objekte ab.
- Herstellerunabhängiges Leasing
- Eine freie, herstellerunabhängige Leasing-Gesellschaft betreut ihre Kunden objekt- und herstellerneutral. Sie schließt Leasing-Verträge für alle vom Kunden ausgewählten Investitionsgüter ab, sofern sie leasingfähig sind.
- Hire purchase
- In Großbritannien gebräuchliche Bezeichnung für Mietkauf.
- IAS/IFRS
- Die IAS/IFRS (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) sind das europäische Pendant zu den US amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften US-GAAP. Die IAS/IFRS Regelungen befinden sich derzeit noch in ständiger Weiterentwicklung. Inzwischen ist entschieden, dass alle Publikumsgesellschaften innerhalb der EU ihre Jahresabschlüsse ab 01.01.2005 nach den IAS/IFRS-Standards erstellen müssen.
Auch Staaten außerhalb der EU entwickeln ihre nationalen Rechnungslegungsvorschriften in Anlehnung an die IAS/IFRS-Standards.
Wegen der noch im Fluss befindlichen Entwicklungsarbeiten an den Standards ist beispielsweise noch nicht ganz sicher, ob nach IAS/IFRS-Standards erstellte Jahresabschlüsse an der New Yorker Börse anerkannt werden. Aus diesem Grund erstellen international tätige deutsche Konzerne ihre Abschlüsse derzeit nach US-GAAP-Standards. Es bleibt noch abzuwarten, welche der beiden Rechnungslegungsvorschriften eine höhere internationale Bedeutung erhalten oder ob es eine Harmonisierung zwischen beiden Vorschriften geben wird.
Die IAS/IFRS-Standards beinhalten Prüfkriterien, nach denen festgestellt wird, ob Leasinginvestitionen beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer zu bilanzieren sind. - Immaterielle Wirtschaftsgüter
- Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen bilanzierungsfähige Rechte, Firmenwerte, Patente, Lizenzen usw. In Verbindung mit Leasing-Verträgen handelt es sich zumeist um leasingfähige Software. Hierfür werden spezielle Software-Leasing-Verträge abgeschlossen, die die Bedingungen der mit der Software verbundenen Lizenzen berücksichtigen.
- Immobilien-Leasing
- Für Gebäude und Grundstücke können Immobilien-Leasing-Verträge abgeschlossen werden. Folgende Varianten sind am häufigsten anzutreffen:
1. Die Leasing-Gesellschaft erwirbt Grundstück und Gebäude und schließt mit dem Leasing-Nehmer einen Leasing-Vertrag ab.
2. Die Leasing-Gesellschaft erwirbt das Grundstück, errichtet als „Bauherr“ das vom Leasing-Nehmer gewünschte Gebäude und schließt darüber den Leasing-Vertrag ab.
Maßgeblich für die Zurechnung (Bilanzierung) der Immobilie sind die Bestimmungen des Immobilien-Leasing-Erlasses.
Zur Optimierung der Gestaltung von Immobilien-Leasing-Verträgen tritt als Leasing-Geber eine eigens für den Leasing-Vertrag gegründete Objektgesellschaft in Erscheinung, deren Gesellschafter die Leasing-Gesellschaft ist. Auch der Leasing-Nehmer kann Anteile an der Gesellschaft halten. - Instandhaltung
- Der Leasing-Nehmer ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt funktionstüchtig zu erhalten, es instand setzen und warten zu lassen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Leasing-Nehmer.
- Investitionsrisiko
- Während der Laufzeit eines Leasing-Vertrages trägt zunächst der Leasing-Nehmer das Investitionsrisiko. Nach Rückgabe des Objekts zum ordentlichen Vertragsende oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung geht das Investitionsrisiko (zum Beispiel das Marktwertrisiko) auf den Leasing-Geber über.
- Investitionszuschüsse
- In der Bundesrepublik Deutschland existieren zahlreiche regionale und überregionale Förderprogramme, die - unter bestimmten Voraussetzungen - die Gewährung von Investitionszuschüssen, insbesondere für die mittelständische gewerbliche Wirtschaft, vorsehen.
Leasinginvestitionen können ebenfalls bezuschusst werden. Wegen unterschiedlicher Bedingungen ist jedoch zu prüfen, ob das jeweilige Programm die Förderung von Leasinginvestitionen zulässt. Wenn zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen die Zurechnung des Wirtschaftsgutes beim Nutzer erforderlich ist, werden Mietkaufverträge abgeschlossen.
- Kaufoption
- Bei Vollamortisationsverträgen kann eine Kaufoption vereinbart werden. Sie gibt dem Leasing-Nehmer das Recht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf des Leasing-Vertrages zu kaufen. Kaufpreis ist dabei der Restbuchwert oder der geringere gemeine Wert (Zeitwert). Der Zeitwert kann erst dann ermittelt werden, wenn der Leasing-Gegenstand tatsächlich zum Verkauf ansteht.
- KFZ-Leasing
- KFZ-Leasing ist eine Kurzbezeichnung für spezielle KFZ-Leasing-Verträge. Bei der Vertragsgestaltung spielen die Nutzungsdauer, die erwartete Kilometer-Laufleistung, die angenommene Marktwertentwicklung und die Absicht des Leasing-Nehmers am Vertragsende (Vertragsverlängerung, Fahrzeugerwerb oder Fahrzeugrückgabe) eine bedeutende Rolle.
- Kilometervertrag
- Der Kilometervertrag ist eine speziell für den Abschluss von PKW-Leasing-Verträgen entwickelte Vertragsform. Grundlage für die Berechnung der Leasingzahlungen bilden die vereinbarte Kilometer-Laufleistung, die Laufzeit und der erwartete Marktwert am Vertragsende. Der Leasing-Nehmer leistet nur für die vereinbarte Nutzung des PKW die Leasingzahlungen und gibt das Fahrzeug zum vorgesehenen Vertragsende-Zeitpunkt zurück. Die gesamten Investitionskosten für das Fahrzeug werden mit dem Leasing-Vertrag nicht amortisiert. Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Geber. Allerdings müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe der Zustand und die Kilometer-Laufleistung den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Wurden deutlich mehr Kilometer gefahren als vereinbart oder ist der Fahrzeugzustand schlechter als bei normalem Gebrauch zu erwarten zahlt der Leasing-Nehmer hierfür einen Ausgleich. Bei deutlich geringerer Kilometer-Laufleistung wird dem Leasing-Nehmer ein Teilbetrag je gefahrenem „Minderkilometer“ erstattet.
- Kommunal-Leasing
- Zum Kommunal-Leasing werden Leasing-Verträge mit den Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde, Stadt, Kreis), den Zweckverbänden, den in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundenen Einrichtungen und den privatrechtlich organisierten Gesellschaften, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, gezählt.
- Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz
- Bei Zahlungsverzug kann der Leasing-Geber den Leasing-Vertrag kündigen, die Rückstände fällig stellen sowie die Herausgabe des Leasing-Objektes verlangen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und wie der Leasing-Vertrag weitergeführt wird. Eine Weiterführung ist dann möglich, wenn die vereinbarten Leasingzahlungen geleistet werden.
- Konkurs des Lieferanten / Insolvenz
- Im Fall der Insolvenz des Lieferanten während der Gewährleistungszeit geht das Gewährleistungsrisiko auf den Leasing-Geber über. Leasing-Gesellschaften vergewissern sich deshalb vor dem Abschluss von Leasing-Verträgen auch der Lieferantenbonität. Zur Vermeidung eines solchen Gewährleistungsrisikos werden in Einzelfällen Gewährleistungsausschlüsse mit dem Leasing-Nehmer vereinbart. Eine weitere Variante, um die Gewährleistungsrisiken zu vermeiden, ist eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung mit dem Leasing-Nehmer, bei der der Leasing-Nehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten kauft, es an die Leasing-Gesellschaft verkauft, und es dann zurück least.
- Konsumenten-Leasing
- Eine Bezeichnung für Leasing-Verträge mit Privatpersonen für private Zwecke.
- Kooperationspartner
- Viele Hersteller und Händler von Investitionsgütern schließen Kooperationsvereinbarungen mit einer Leasing- Gesellschaft ab. Ziel ist die Absatzförderung für ihre Investitionsgüter. Diese Kooperationsabkommen können besondere Dienstleistungen enthalten.
- Kündbarer Leasing-Vertrag
- Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen kündbaren Teilamortisationsvertrag, der insbesondere für Objekte der Informations- und Datentechnik eingesetzt wird. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Nach der Grundlaufzeit kann der Vertrag zu vorher vereinbarten Zeitpunkten vom Leasing-Nehmer gekündigt, also beendet werden. Wenn die Investitionskosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht amortisiert sind, leistet der Leasing-Nehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten noch eine Abschlusszahlung, ohne damit Eigentum zu erwerben. Der Leasing-Geber verkauft dann das Objekt (auch an den Leasing-Nehmer) und vergütet dem Leasing-Nehmer – je nach Höhe des Verwertungserlöses – den größten Teil davon in Form einer Anrechnung auf die zuvor ermittelte Abschlusszahlung. Übersteigt der Verwertungserlös die Abschlusszahlung deutlich, kann mit dem Leasing-Nehmer sogar noch seine Beteiligung am Mehrerlös vereinbart werden. Er erhält also Geld auf seine während der Laufzeit geleisteten Leasingzahlungen zurück.
- Laufzeit
- Die Laufzeit eines Leasing-Vertrages orientiert sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes (AfA-Zeit), der Nutzungsintensität, der Nutzungsnotwendigkeit und bezüglich der Zurechnung (Bilanzierung) an den Eckwerten der Leasing-Erlasse. Etwas verallgemeinert lässt sich die Laufzeit eines Leasing-Vertrages in zwei Teile gliedern: Die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40 % und 90 % der AfA-Zeit (wenn beim Leasing-Geber bilanziert werden soll ) und die mit dem Leasing-Nehmer darüber hinaus vereinbarte nutzungsabhängige Laufzeit. Differenzierungsmöglichkeiten bestehen dann noch zwischen den einzelnen Vertragsarten.
- Laufzeitkongruenz
- Übereinstimmung der kalkulatorischen Laufzeit eines Leasing-Vertrages mit der vom Leasing-Geber mit den finanzierenden Banken vereinbarten Finanzierungsdauer für die Investitionskosten (Anschaffungswert). Mit der Laufzeitkongruenz wird sichergestellt, dass sich die Leasingzahlungen während der Laufzeit eines Vertrages auch dann nicht verändern, wenn im Kapitalmarkt die Zinsen steigen. Solide finanzierende Leasing-Gesellschaften stellen die Laufzeitkongruenz für ihre Leasing-Verträge her.
- Leasing
- Der Begriff „Leasing“ wurde in den USA für eine besondere Form der Nutzungsüberlassung geprägt. Das Wort ist vom lateinischen "laxare" (lockern, lösen) und dem altfranzösischen "lais" und "laisser" (gestatten, erlauben) abgeleitet. Der englische Begriff „to lease“ heißt überlassen, vermieten.
In Deutschland ist Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen Entgelt im Rahmen eines „besonderen Vertrages“.
Besonderer Vertrag heißt es deshalb, weil der Leasing-Vertrag wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das „Produkt Leasing“ beschrieben wird, ein Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.
Typisch für das „Produkt“ Leasing ist, dass an einem Investitionsvorgang (fast) immer drei Parteien beteiligt sind: Der Kunde = Leasing-Nehmer, der Lieferant = Hersteller/Händler und der Leasing-Geber. - Leasing-Erlasse
- Leasing-Erlasse sind die Richtlinien des Bundesfinanzministers der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasing-Verträgen vom 19. April 1971 für Vollamortisationsverträge und vom 22. Dezember 1975 für Teilamortisationsverträge. Sie sind die Grundlage für das Mobilien-Leasing-Geschäft in Deutschland. In den Erlassen wird geregelt, wer bei welchen Vertragsgestaltungen zu welchem Zeitpunkt des Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist.
Für das Immobilien-Leasing hat der Bundesminister der Finanzen die Immobilien-Leasing-Erlasse von 1972 (Vollamortisationsverträge) und von 1991 (Teilamortisationsverträge) veröffentlicht.
Für die steuerliche und handelsrechtliche Bewertung eines Leasing-Vertrages sind die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen maßgeblich. Sie regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, also die Frage, ob Leasing-Nehmer oder Leasing-Geber zu bilanzieren haben. Aus den Leasing-Erlassen leitet sich ab, dass die unkündbare Grundlaufzeit von Mobilien-Leasing-Verträgen 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht unterschreiten und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (steuerliche Abschreibungsdauer) nicht überschreiten darf. Für Immobilien-Leasingverträge gilt eine Laufzeitobergrenze von 90 % der AfA-Zeit.
Bei Immobilien-Leasing-Objekten, deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Somit ist eine Vertragslaufzeit von maximal 22,5 Jahren möglich. Bei älteren Objekten ist die bisher angesetzte Nutzungsdauer zu beachten. - Leasing-Fähigkeit
- Ein Investitionsgut ist leasingfähig, wenn es ein selbstständiges Wirtschaftsgut und fungibel ist.
- Leasing-Geber
- Als Leasing-Geber werden Leasing-Gesellschaften bezeichnet. Die meisten Leasing-Gesellschaften sind Tochter- oder Partnerunternehmen von Kreditinstituten. Darüber hinaus betätigen sich auch bankenunabhängige Gesellschaften und Hersteller-Leasinggesellschaften im Markt.
- Leasing-Nehmer
- Leasing-Nehmer können sowohl natürliche wie juristische Personen sein. Im Rahmen eines Leasing-Vertrages werden dem Leasing-Nehmer von einem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Objekt eingeräumt.
- Leasing-Objekt
- Leasing-Objekt ist das mit einem Leasing-Vertrag investierte Wirtschaftsgut. Leasingfähig sind alle Objekte, die als selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können und fungibel sind.
- Leasing-Quote
- Die Leasing-Quote beschreibt den Anteil von Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs- oder Immobilien-Investitionen.
- Leasing-Rate
- Die Leasing-Rate ist das vom Leasing-Nehmer zumeist monatlich oder vierteljährlich zu zahlende Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Mit den Raten zuzüglich etwaiger Restwerte oder Sonderzahlungen wird der größte Teil der Investitionskosten des Leasing-Gebers amortisiert. Grundlage für die Berechnung der Leasingraten bilden der Anschaffungswert, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen im Kapitalmarkt. Die Kundenbonität und die Werthaltigkeit des Objekts üben zusätzlich Einfluss auf die Kalkulation aus. Leasingzahlungen sind – auch im steuerlichen Sinn – sofort GuV-wirksame Betriebsausgaben.
- Leasing-Rechnung
- Einmalig bei Vertragsbeginn erhält der Leasing-Nehmer eine für die gesamte Vertragslaufzeit gültige Leasing-Rechnung, die alle Zahlungspflichten einschließlich der Mehrwertsteuer enthält. Die Leasing-Rechnung dient gleichzeitig als Nachweis für den Vorsteuerabzug (§ 14 Umsatzsteuergesetz).
- Leasing-Sonderzahlung
- Beim Vertragsabschluss kann eine zum Vertragsbeginn zu leistende Einmalzahlung vereinbart werden. Diese Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung mit entsprechender Verringerung der folgenden Leasing-Raten. Sonderzahlungen werden insbesondere dann vereinbart, wenn das Objekt einen unsicheren Wertverlauf erwarten lässt oder wenn andere Risiken „abgefedert“ werden sollen.
Leasing-Sonderzahlungen werden beim Leasing-Nehmer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Anzahlung) bilanziert. Die Auflösung erfolgt linear über die Laufzeit des Leasing-Vertrages. In der Bilanz des Leasing-Gebers erfolgt die Bilanzierung spiegelbildlich auf der Passivseite der Bilanz. - Leasing-Vertrag
- Der Leasing-Vertrag wird als Vereinbarung zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber geschlossen und regelt alle Modalitäten des Geschäftes. Verschiedene Vertragsmodelle können gestaltet werden. Die wichtigsten Vertragsbestandteile sind die Höhe der Leasingrate, die Vertragsdauer und die Zahlungsmodalitäten.
- Linearer Zahlungsverlauf
- Gleichbleibende Leasing-Raten während der gesamten Vertragslaufzeit.
- Liquiditätsvorsorge
- Da mit Leasing notwendige Ausgaben über einen längeren Zeitraum gestreckt und steuerlich geltend gemacht werden können, ist Leasing eine liquiditätsschonende Investitionsform.
- Mängel, Mängelrüge
- Bei Abnahme muss der Leasing-Nehmer das gelieferte Objekt auf etwa vorhandene Mängel überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Mängelrüge erteilen. Der Lieferant des Leasing-Objektes muss innerhalb der Gewährleistungsfrist grundsätzlich alle Mängel beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen tragen. Der Leasing-Nehmer bestätigt die mängelfreie Abnahme und die Identität des Leasing-Objektes.
- Maschinen-Versicherung (Technische Versicherung)
- Eine Maschinen-Versicherung deckt Sachschäden an fahrbaren und stationären Geräten wie Bau-, Baustoff-, Druck-, Kunststoff- und Werkzeugmaschinen ab. Sie gilt u.a. für folgende Sachschäden: Feuer, Brand, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Frost und Eisgang, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Zerreißen infolge Fliehkraft, Überdruck oder Unterdruck, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung mit oder ohne Feuererscheinung an elektrischen Einrichtungen, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, Vandalismus.
Der Versicherungsschutz sichert Leasing-Nehmer und Leasing-Geber vor erheblichen Vermögensrisiken. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist häufig Bestandteil der Leasing-Verträge. - Mehr-Kilometer
- Die „Mehr-Kilometer“ sind ein Begriff aus dem Kilometervertrag von PKW-Leasing-Verträgen, bei denen der Leasing-Nehmer kein Marktwertrisiko trägt. Wenn die Kilometer-Laufleistung höher ist als im Leasing-Vertrag vereinbart ( =Mehrkilometer) wird allerdings eine zusätzliche Zahlung für die Mehrkilometer fällig.
- Mehrerlös
- Als Mehrerlös bezeichnet man den Mehrwert des Leasing-Objektes nach Beendigung des Leasing-Vertrages gegenüber dem zu Beginn des Vertrages kalkulierten Restwerts. Dies kann der Fall sein, wenn das Leasing-Objekt weniger intensiv genutzt wurde, als anfänglich angenommen. Der Leasing-Nehmer kann nach geltendem Steuerrecht mit maximal 75% am Mehrerlös beteiligt werden. Mindestens 25% stehen dem Leasing-Geber zu.
- Merkantile Wertminderung
- Nach einem Unfall erleidet das Fahrzeug auch bei ordnungsgemäßer Reparatur einen Wertverlust – es gilt als Unfallfahrzeug. Die merkantile Wertminderung drückt dies aus. Sie orientiert sich an der Höhe der Reparaturkosten.
- Mietfaktor
- Mietfaktor ist ein überholter Begriff für die Leasing-Rate in Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Objektes.
- Mietkauf
- Der Mietkauf entspricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Ratenkauf und bezeichnet eine Spezialform der Fremdfinanzierung. Der Mietkäufer ist von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) hingegen besitzt bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt. Erst nach Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über. Neben der Abschreibung kann beim Mietkauf auch der Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum Leasing kann die Laufzeit beim Mietkauf bis zu 100% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmachen.
Beim Mietkaufvertrag ist die Mehrwertsteuer zum Vertragsbeginn in einer Summe zu zahlen. Berechnungsgrundlage ist die gesamte Mietkaufforderung . - Mietkaution
- Der Begriff Mietkaution wird zwar heute noch benutzt, zunehmend aber durch das Wort Kaution ersetzt. Zur zusätzlichen Absicherung des vom Leasing-Geber eingeschätzten Bonitäts-Risikos oder zur Restwertabsicherung wird mit dem Leasing-Nehmer in Einzelfällen die Zahlung einer Kaution vereinbart.
Die Mietkaution wird als Sicherheit hinterlegt und für den Leasing-Nehmer verzinst. Sie wird üblicherweise mit der letzten Leasing-Rate, mit dem Restwert oder mit einem Kaufpreis verrechnet oder zurückgezahlt. - Mietsonderzahlung
- Dieser Begriff wurde durch „Leasing-Sonderzahlung“ ersetzt.
- Mietverlängerungs-Option (Leasing-Verlängerungsoption)
- Dem Leasing-Nehmer kann bei bestimmten Vertragsmodellen das Recht eingeräumt werden, den Leasing-Vertrag zu verlängern und damit das Objekt nach Ablauf des Ursprungsvertrages gegen eine neu zu vereinbarende Leasing-Rate weiter zu nutzen.
- Mindererlös
- Unter Mindererlös wird der Betrag verstanden, um den der Verkaufserlös eines Objektes am Vertragsende niedriger ist als der kalkulierte Restwert. Im Normalfall ist der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Mindererlös durch eine zusätzliche Zahlung auszugleichen.
- Mobilien-Leasing
- Beim Mobilien-Leasing handelt es sich um Leasinginvestitionen für mobile Investitionsgüter, auch Ausrüstungsinvestitionen genannt. Hierzu gehören auch Betriebsvorrichtungen und immaterielle Anlagegüter (zum Beispiel Software).
- Nachschusspflicht
- Vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Leasing-Nehmers, die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und einem niedrigeren Verkaufserlös = Mindererlös, der bei der Verwertung des Leasing-Objektes nach Vertragsende entstehen kann, im Rahmen seiner Nachschusspflicht auszugleichen.
- Neubau-Leasing
- Eine Immobilie wird nach den Vorgaben des Leasing-Nehmers durch ihn selbst im Rahmen eines Generalübernehmervertrages als Ergänzung zum Immobilien-Leasingvertrag errichtet.
- Non-pay-out-Leasing
- Ein nicht häufig benutzter Begriff für einen Leasingvertrag mit Restwert (Teilamortisationsvertrag).
- Objektgesellschaft
- Für die Investition des Leasing-Nehmers stellt die Leasing-Gesellschaft eine so genannte Objektgesellschaft zur Verfügung. Alleiniger Geschäftszweck ist die Errichtung bzw. der Erwerb, die Finanzierung und das Verleasen einer bestimmten Immobilie oder Großmobilie. Die Objektgesellschaft ist der Leasing-Geber und befasst sich ausschließlich mit dieser einen Investition, daher wird sie auch oft als Einzelobjektgesellschaft bezeichnet. Hierdurch ist für den Leasing-Nehmer gewährleistet, dass nicht durch andere Geschäfte der Objektgesellschaft Risiken auftreten, die vom Leasing-Nehmer selbst nicht beeinflusst werden können.
- Objektgesellschaftskosten
- Kosten für die beim Immobilien-Leasing üblichen Einzelobjektgesellschaften (Gründung, Handelsregisterkosten, Kosten der Jahresabschlussprüfung, IHK-Beiträge etc.). In der Regel wird eine jährliche Pauschale vereinbart, um den Verwaltungsaufwand für den Leasing-Nehmer gering zu halten.
- Objektrisiko
- Hohe Anteile des Investitionsrisikos am Objekt trägt der Leasing-Nehmer. In seiner Verantwortung liegen auch die Auswahl des individuell passenden Leasing-Objektes und des richtigen Lieferanten, sowie Erhalt und Pflege des geleasten Objektes. Am Ende des Leasingvertrages geht das Investitionsrisiko, zum Beispiel das Marktwertrisiko, auf die Leasing-Gesellschaft über.
- Operating-Leasing
- Beim Operating-Leasing (auch Operate Leasing genannt) erwirbt der Nutzer (Mieter/Leasingnehmer) ein kurzfristiges, meistens jederzeit kündbares Nutzungsrecht am Objekt. Der Leasing-Vertrag entspricht in weiten Teilen dem zivilrechtlichen Mietvertrag. Im Gegensatz zur mittel- und langfristigen Finanzierung steht beim Operating-Leasing die kurzfristige Nutzung des Investitionsgutes im Vordergrund: Damit sollen vor allem Engpässe in der Produktion oder im Vertrieb überbrückt werden. Im Zusammenhang mit internationalen Bilanzierungsvorschriften (IAS/IFRS und US-GAAP) bekommt der Operating-Leasing-Vertrag eine neue zusätzliche Bedeutung.
Ein wesentliches Merkmal von Operating-Leasing-Verträgen ist, dass die Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in einer Vertragsperiode im Regelfall nicht amortisiert werden. Die vollständige Amortisation lässt sich erst dadurch erzielen, dass das Objekt mehrfach verleast und schließlich verkauft wird. Die Leasing-Objekte weisen daher ein hohes Maß an Fungibilität auf. - Optionen
- Dem Leasing-Nehmer wird schon bei Abschluss des Vertrages das Recht eingeräumt, die Vertragslaufzeit zu verlängern oder das Leasing-Objekt mit Ablauf des Vertrages zu kaufen. Der Optionspreis richtet sich entweder nach dem Restbuchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert.
- Pay-as-you-earn
- Mit pay-as-you-earn wird ausgedrückt, dass mit den Leasingzahlungen die Investitionskosten aus dem jeweils erwirtschafteten Ertrag erfolgen. Eine Vorausfinanzierungen der Investition wird damit vermieden. Im Unternehmen dadurch verbleibende Liquidität kann für andere Zwecke – sogar ertragsteigernd – eingesetzt werden.
- Quartalszahlung
- Leasingzahlungen werden quartalsweise, jeweils zum Beginn eines Quartals, geleistet. Verwaltungskosten können dadurch reduziert werden.
- Rahmenvertrag
- Leasing-Geber und Leasing-Nehmer schließen für die im Laufe eines größeren Zeitraums (z. B. ein Jahr) geplanten Leasinginvestitionen einen Rahmenvertrag ab. Dem Leasing-Nehmer wird damit bestätigt, bis zu welcher betragsmäßigen Höhe er seine Investitionen tätigen kann. Für die jeweiligen Investitionen sind keine Einzel-Leasing-Verträge mehr nötig, weil Leasing- oder Abrufscheine genügen.
Mit einem Rahmenvertrag können für den Leasing-Nehmer optimale Leasing-Bedingungen vereinbart werden. Der Administrationsaufwand ist sehr gering. - Rating
- Bei der Bearbeitung und Prüfung eines Leasing- oder auch Kreditengagements werden die Bonität und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ermittelt. Hieraus werden Kennziffern abgeleitet, die das Rating eines Unternehmens, also seine Bonitätsklasse, wiederspiegeln. Das Ratingergebnis beeinflusst die Leasingkonditionen.
- Referenz-Leasing
- Hersteller und Händler setzen beim Verkauf ihrer Produkte gerne Leasing als Absatzförderungsinstrument ein, ohne über eine eigene Leasing-Gesellschaft zu verfügen. Sie arbeiten im Vertrieb eng mit einer Leasing-Gesellschaft, die sie beim Kunden empfehlen, zusammen. Diese Zusammenarbeit auf gegenseitiger Empfehlungsbasis wird als Referenz-Leasing bezeichnet.
- Refinanzierung
- Beim Erwerb der Leasing-Objekte finanzieren die Leasing-Gesellschaften die Anschaffungskosten, meistens im Kapitalmarkt. Dieser Vorgang wird als „Refinanzierung“ bezeichnet.
- Restbuchwert
- Der Anschaffungswert eines Investitionsguts wird während der Nutzungsdauer jährlich um einen Teilbetrag abgeschrieben, also reduziert. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils noch ein Bilanzwert, der als Restbuchwert bezeichnet wird. Bei der Gestaltung von Leasing-Verträgen kann der Restbuchwert eine wichtige Rolle spielen.
- Restnutzungsdauer
- Die Restnutzungsdauer ist die Zeitspanne zwischen der bereits erfolgten Abschreibungszeit und dem Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer.
- Restwert
- Der Restwert bei Leasing-Verträgen ist eine kalkulatorische Größe zur Ermittlung der Leasing-Zahlungen. Es ist der Betrag, auf den der Leasing-Nehmer während der Laufzeit eines Vertrages keine Leasing-Zahlungen leistet. Leasing-Verträge mit Restwert werden als Teilamortisations-Verträge bezeichnet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind die Leasingzahlungen. In Interesse des Leasingnehmers soll sich der Restwert am Restbuchwert und am erwarteten Marktwert zum Ende des Leasing-Vertrages orientieren. Gegenüber der Leasing-Gesellschaft haftet der Leasing-Nehmer für den Restwert.
Auf der Grundlage des Restwertes kann ein Anschluss-Leasing-Vertrag abgeschlossen werden. Der zum Ende des Vertrages ermittelte Marktwert bildet die Grundlage für einen Verkauf des Leasing-Objektes an einen Dritten oder an den Leasing-Nehmer. - Rückgabepflicht
- Pflicht des Leasing-Nehmers, das Objekt nach Vertragsende an den Leasing-Geber zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Rückwirkender Beginn des Leasing-Vertrages
- Falls ein Investitionsgut beim Leasing-Nehmer vor Beginn des Leasingvertrages bereits genutzt wurde, kann ein rückwirkender Leasingbeginn vereinbart werden. Die Leasingraten werden für den zurückliegenden Zeitpunkt in einer Summe gezahlt. Auch diese Zahlungen sind steuerlich wirksame Betriebsausgaben.
- Sale and lease back
- Beim sale and lease back Verfahren kauft der künftige Leasing-Nehmer das Objekt vom Hersteller/Händler, verkauft es an die Leasing-Gesellschaft und least es dann zurück. Dabei kann es sich sowohl um neue als auch um gebrauchte Investitionsgüter handeln. Bei neuen Objekten ist der Rechnungspreis, bei gebrauchten im allgemeinen höchstens der Buchwert der Betrag, zu dem die Leasing-Gesellschaft Eigentum erwirbt.
- Sale and lease back bei Immobilien
- Das sale and lease back Verfahren beim Immobilien-Leasing ist ähnlich wie das beim Mobilien-Leasing. Von besonderer Bedeutung sind hier steuerlich und betriebswirtschaftlich optimierte Vertragsgestaltungen.
- Same-name Leasing
- Wenn Hersteller/Händler eine Leasing-Gesellschaft mit ihrem Firmen- oder Markennamen gründen, hinter der aber eine kooperierende andere Leasinggesellschaft steht, dann bezeichnet man das als same-name Leasing.
- Software-Leasing
- Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut leasingfähig. Software-Leasing-Verträge enthalten Besonderheiten, die die mit der Software verbundenen Lizenzrechte und Wartungsverpflichtungen berücksichtigen.
Software kann mit oder ohne Hardware verleast werden. - Spezial-Leasing
- Ist das Leasing-Objekt speziell auf die Zwecke des Leasing-Nehmers zugeschnitten, sodass ein Dritter keine sinnvolle wirtschaftliche Verwendung für das Objekt finden kann und ein Verkauf oder ein verleasen an Dritte nicht möglich ist, handelt es sich im steuerrechtlichen Sinn um Spezial-Leasing. Die Folge ist: beim Spezial-Leasing werden die Leasing-Objekte beim Leasing-Nehmer bilanziert, weil er allein wirtschaftlicher Eigentümer ist.
- Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen
- Das Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen ist ein spezieller Vertrag beim Immobilien-Leasing. Zusätzlich zu den normalen Leasingraten zahlt der Leasing-Nehmer an die Leasinggesellschaft ein „Mieterdarlehen“ in Höhe des kalkulatorischen Restwertes, der meistens auch dem Restbuchwert zum Vertragende entspricht.
Dieses Mieterdarlehen wird beim Leasing-Nehmer als Forderung und beim Leasing-Geber als Verbindlichkeit bilanziert. Wenn der Leasing-Nehmer das ihm vertraglich eingeräumte Ankaufsrecht (Kaufoption) ausübt, wird das Mieterdarlehen mit dem Kaufpreis verrechnet. - Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen
- Das Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen ist ein spezieller Vertrag beim Immobilien-Leasing. Der Leasing-Nehmer leistet seine Zahlungen nur auf einen Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Es verbleibt ein kalkulatorischer Restwert, der zum Ende des Vertrages meistens dem Restbuchwert entspricht. Wenn der Leasing-Nehmer zum Vertragsende sein Ankaufrecht (Kaufoption) in Anspruch nehmen will, ist er zur Zahlung des Restwertes verpflichtet.
- Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)
- Der Teilamortisationsvertrag ist ein Leasing-Vertragsmodell bei dem die Leasingzahlungen nur auf einen Teil der Anschaffungskosten geleistet werden. Kalkulatorisch verbleibt ein Restwert, auf den der Leasing-Nehmer während der Vertragslaufzeit keine Leasingzahlungen leistet. Vorteil dieses Vertragsmodells ist, dass die Leasingzahlungen niedriger als bei einem Vollamortisationsvertrag sind. Ein Nachteil kann es sein, dass in Höhe des Restwertes Investitionskosten in eine ungewisse Zukunft verschoben werden.
- Umdeutung
- Die Umdeutung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Ein Leasing-Vertrag, der die in den steuerlichen Leasing-Erlassen spezifizierten Eckwerte nicht einhält, kann in der Weise umgedeutet werden, das nicht der Leasing-Geber sondern der Leasing-Nehmer bilanzieren muss. Beispiele: die unkündbare Grundlaufzeit ist länger als 90% der AfA-Zeit oder der Verkauf des Leasing-Objekts erfolgt zum kalkulierten Restwert, obwohl der Marktwert deutlich höher ist.
- Umtausch eines Leasing-Gegenstandes
- Ein Leasing-Objekt kann während der Laufzeit eines Vertrages gegen ein gleichwertiges oder höherwertiges Objekt – ohne Nachteile für den Leasing-Nehmer – ausgetauscht werden, wenn dieser Austausch technisch oder wirtschaftlich plausibel begründet werden kann.
- Unkündbare Grundlaufzeit
- Die Dauer der unkündbaren Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages ist einer der wesentlichen Faktoren für die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Nach dem deutschen Steuerrecht erfolgt die Zurechnung (Bilanzierung) beim Leasing-Geber, wenn die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegt.
- Untervermietung
- In Einzelfällen werden Leasing-Verträge mit einem Recht zur Untervermietung durch den Leasing-Nehmer abgeschlossen. Beispiel: Ein Händler schließt Leasing-Verträge über Geräte ab, die er zum Zwecke kurzfristiger Nutzung an seine Kunden vermieten möchte.
- US-GAAP
- Die US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) sind die US amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften nach denen alle Publikumsgesellschaften und US Unternehmen einschließlich ihrer europäischen Tochterunternehmen bilanzieren müssen, wenn sie an der New Yorker Börse anerkannt werden wollen. Die US-GAAP enthalten Prüfkriterien für die Bilanzierung von Leasing-Verträgen. Unterschieden wird nach Operating-Leasing-Verträgen mit Bilanzierung beim Leasing-Geber und Capital- Leasing-Verträgen mit Bilanzierung beim Leasing-Nehmer. Die Prüfkriterien enthalten Eckwerte beispielsweise zu Vertragslaufzeiten, Barwerten und Kaufoptionen. Zur Gestaltung der Leasing-Verträge ist eine eingehende Beratung unter Hinzuziehung der für die Leasing-Nehmer tätigen Wirtschaftsprüfer zweckmäßig.
- Vergleichsrechnungen
- Vergleichsrechnungen werden erstellt, um die Kosten verschiedener Investitions- und Finanzierungsformen transparent zu machen. Beim Vergleich spielen neben quantitativen auch qualitative Merkmale, die in eine Nutzwertberechnung einbezogen werden, eine entscheidende Rolle. Vereinfachte Vergleichsrechnungen beinhalten das Risiko, methodisch falsch zu sein. Aus diesem Grund ist eine fachkundige Beratung zweckmäßig.
- Verlängerungsoption
- Die Verlängerungsoption ist ein dem Leasing-Nehmer bei Vollamortisationsverträgen eingeräumtes einseitiges Recht, eine Vertragsverlängerung und damit eine weitere Nutzung des Objekts zu verlangen. Berechnungsbasis ist der zu amortisierende Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert.
- Versicherung des Leasing-Objektes
- Leasing-Verträge sehen in den Allgemeinen Leasing-Bedingungen vor, dass der Leasing-Nehmer die Objekte mindestens gegen Feuer versichert. Empfohlen wird der Abschluss weiterer objektbezogener Versicherungen, beispielsweise Elektronikversicherung, Maschinenversicherung. Bei Leasing von Kraftfahrzeugen ist der Abschluss einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vorgesehen.
- Vertragsformen
- Aus der Bedarfsanalyse beim künftigen Leasing-Nehmer wird abgeleitet, welche Vertragsform und welche Vertragsgestaltung die für ihn vorteilhafteste ist. Die bekanntesten Vertragsformen sind:
Vollamortisationsverträge, Teilamortisationsverträge und kündbare Verträge. Darüber hinaus existieren auf Kundenbedürfnissee individuell zugeschnittene spezielle Vertragsformen. - Vertriebs-Leasing
- Um Vertriebs-Leasing handelt es sich, wenn Hersteller/Händler ihre Produktangebote mit Leasingangeboten verknüpfen. Im Namen und für Rechnung der Leasing-Gesellschaft sind die Produktverkäufer autorisiert die Bedingungen der Leasing-Verträge zu verhandeln.
- Verwertung am Vertragsende
- Die Leasing-Gesellschaft verwertet das Objekt am Ende des Leasing-Vertrages / Verlängerungsvertrages durch Verkauf an den Leasing-Nehmer oder an Dritte.
- Verwertung bei Insolvenz
- Bei Konkurs/Insolvenz des Leasing-Nehmers stellt der Leasing-Geber das Objekt sicher oder beauftragt einen Dritten mit der Sicherstellung, wenn mit dem Insolvenzverwalter keine weitere Nutzung vereinbart wurde. Die Leasing-Gesellschaft verwertet das Wirtschaftsgut.
- Vollamortisationsvertrag
- Der Vollamortisationsvertrag ist ein Vertragsmodell, bei dem der Leasing-Nehmer mit den Leasing-Zahlungen die Investitionskosten des Leasing-Gebers weitgehend amortisiert. Mit diesem Vertragsmodell können für den Leasing-Nehmer eine Kauf- und Verlängerungsoption kombiniert werden.
- Vorauszahlung
- Die Vorauszahlung ist ein anderer Begriff für die Leasing-Sonderzahlung.
- Wartungsvertrag
- Bestandteil der Allgemeinen- Leasing-Bedingungen ist, dass der Leasing-Nehmer die Pflege- und Wartungsempfehlungen des Herstellers befolgt. In Einzelfällen wird der Nachweis eines Wartungsvertrages vereinbart. Diese Regelungen dienen dem Schutz des Leasing-Nehmers und des Leasing-Gebers im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Werterhaltung des Wirtschaftsgutes.
- Wert, gemeiner
- Der gemeine Wert ist ein anderer Begriff für Marktwert oder Zeitwert.
- Werthaltigkeit
- Bei der Realisierung einer Leasinginvestition und damit auch bei der Bewertung des Risikos spielen die Werthaltigkeit und der Werteverlauf eines Investitionsgutes eine wichtige Rolle. Neben der Kundenbonität ist der Wert des Objektes die zweite Säule der Risikoabsicherung. Hierin unterscheidet sich eine Leasinginvestition deutlich von der traditionellen Finanzierung. Für hochwertige Investitionen werden bei der traditionellen Finanzierung bankübliche Sicherheiten (z. B. Grundschulden) verlangt, die beim Leasing nicht üblich sind.
- Wiederverwertbarkeit
- Wiederverwertbarkeit ist ein anderer Begriff für die Fungibilität eines Leasing-Objektes.
- Wirtschaftliches Eigentum
- Wirtschaftliches Eigentum hat nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) derjenige, der für die gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft über das Investitionsgut ausübt. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das Investitionsgut. Bei Leasing-Verträgen, die die in den Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Der Grund hierfür ist folgender: Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages darf höchstens 90% der AfA-Zeit betragen, danach darf der Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen. Allerdings muss der Leasing-Geber bei einer Verlängerung von Leasing-Verträgen oder beim Verkauf der Objekte beachten, dass auch hierfür noch weitere Eckwerte gelten.
- Zahlungsverlauf
- Der Zahlungsverlauf in einem Leasing-Vertrag kann individuell gestaltet werden. Maßgeblich hierfür sind zum Beispiel die Nutzungsintensität, der Werteverlauf des Objekts, saisonale Nutzungsschwankungen, die Liquiditätssituation des Leasingnehmers und auch die steuerlichen Belange. So können degressive, lineare, progressive Zahlungen, monatliche oder quartalsweise Zahlungsintervalle und saisonale Zahlungsaussetzungen vereinbart werden, wenn dies dem wirtschaftlichen Interesse beider Vertragspartner dient.
- Zurechnung
- Zurechnung ist der steuerliche Begriff für Bilanzierung.
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